
Firmenhandy
Vorgaben für das Firmenhandy ► Privater Gebrauch Erlaubte Apps Haftung Überwachung
Welche Regelungen gelten bei einem Firmenhandy?
Vorgaben für das Firmenhandy ► Privater Gebrauch Erlaubte Apps Haftung Überwachung
Manche Jobs machen es notwendig, mobil erreichbar zu sein. Da reicht es nicht aus, wenn das Telefon am Arbeitsplatz steht. Stattdessen finanzieren Firmen in diesem Fall ein Firmenhandy. Dieses kann der Angestellte jederzeit zur Hand haben, egal, wo er sich befindet. Aber nur weil wir das Handy mit nach Hause nehmen, heißt das nicht unbedingt, dass wir es auch privat nutzen dürfen. Was müssen wir bei der Nutzung des Firmenhandys beachten?
Kann man das Diensthandy auch privat nutzen?
Ständig zwei Smartphones mit sich herumtragen zu müssen, wenn man beruflich und privat erreichbar sein möchte, erscheint umständlich. Dennoch können wir nicht einfach auf den Arbeitgeber setzen, um uns unser neues Privathandy zu finanzieren, dass wir dann zufällig auch für den Job nutzen. Ein Firmenhandy kommt deshalb in der Regel mit ein paar Vorgaben und Einschränkungen, was den privaten Gebrauch angeht.
• Insgesamt ist es von dem jeweiligen Arbeitgeber abhängig, ob und inwiefern ein Angestellter das Diensthandy auch privat nutzen darf.
Deshalb ist es wichtig, die möglichen Beschränkungen mit dem Vorgesetzten abzuklären. Ist es nicht anders vorgeschrieben, kann man davon ausgehen, dass die private Nutzung vollständig untersagt ist. Wer dagegen verstößt, dem droht eine Abmahnung.
Besser ist es, den Umfang der privaten Nutzung, wenn erlaubt, schriftlich festhalten zu lassen. So sichern wir uns gegen Streitigkeiten ab. Eine mögliche Vorgabe, die die private Nutzung zwar erlaubt, aber beschränkt, ist das Verbot eigenständig Apps herunterzuladen und zu installieren.
Darf man bestimmte Apps wie WhatsApp nutzen?
Immer mehr große Unternehmen führen heute sogar einen eigenen App-Store für das Firmenhandy ein. So gehen sie sicher, dass das Handy, wenn es erlaubt oder unerlaubt privat genutzt wird, nur von ihnen anerkannte Apps enthält. Alle anderen Services werden gesperrt.
Es kann mehrere Gründe geben, aus denen diverse Apps nicht erwünscht sind. Einer ist es, dass die Inhalte einer App mit der Ideologie des Unternehmens nicht übereinstimmen können. Häufiger geht es aber um den Viren- und Datenschutz. Insbesondere Messenger-Apps wie WhatsApp standen in den vergangenen Jahren häufig in diesem Bezug unter Kritik und sind deshalb oft nicht erlaubt.
Viren
Es geht selten darum, dass die App selbst einen Virus trägt. Wenn man sie aus einem zertifizierten App-Store herunterlädt, sind sie in der Regel geprüft. Manche Apps machen es aber leichter, Viren zu verbreiten. Das funktioniert beispielsweise so, dass die User Nachrichten von Kontakten erhalten, in denen vireninfizierte Links versteckt sind.
Ruft der Nutzer, unter der Annahme es handle sich um die Nachricht eines Bekannten, den Link auf, infiziert er sich durch diesen mit einem Virus. Häufig hackt sich diese Art von Malware in den Account des Nutzers und versendet von dort unbemerkt weitere Nachrichten dieses Stils an das Adressbuch des Handy-Besitzers, um den Virus so weiterzuverbreiten.
Datenschutz
Nebenher können die Viren auf die Daten, die auf dem Handy gespeichert sind, zugreifen. Das kann im Fall von Firmengeheimnissen fatal sein. Eine perfide Art des Virus verschlüsselt diese Inhalte und sendet dem Nutzer eine Erpressungs-Botschaft: Entweder er zahlt, oder die Daten bleiben unzugänglich.
Aber auch ohne Virus können Apps eine Gefährdung des Datenschutzes darstellen. Im Fall von WhatsApp versteckt sich in den Nutzungsbedingungen der App, dass die dort gespeicherten Daten von dem Unternehmen eingesehen und gespeichert werden können.
Das betrifft bei dem Diensthandy nicht nur die Daten zu dem Nutzer selbst, sondern auch die Kontaktdaten zu jeglichen Kunden, die auf dem Handy hinterlegt sind. Diese dürfte dieser rein theoretisch nur mit deren gezielter Erlaubnis an Dritte, wie WhatsApp, weitergeben. Mit der Nutzung der App verstößt man also automatisch gegen das Datenschutzrecht der Kunden.
Darf der Arbeitgeber das Geschäftshandy überwachen?
Das Smartphone ist Firmeneigentum, dessen Nutzung dem Mitarbeiter erlaubt wird. Daher hat der Vorgesetzte auch das Recht zu überprüfen, ob sich der Angestellte an die Vorgaben hält.
• Das trifft aber nur dann zu, wenn das Handy nicht privat genutzt werden darf.
Anderenfalls könnte man nicht trennen, ob sich der Chef nun die privaten oder beruflichen Inhalte des Handys anschaut. Das würde gegen unser Persönlichkeitsrecht verstoßen. Ist die private Nutzung verboten, darf der Arbeitgeber auf eingeschränkte Bereiche zugreifen. Dazu zählt keine andauernde Überwachung, aber das stichprobenartige Überprüfen von:
• Nachrichten, SMS und E-Mails
• Medien wie Bilder und Videos
• Browserverlauf
• Verbindungsnachweise
Nur mit Zustimmung des Angestellten:
• Ortung
• Abhören von Telefonaten
Kann man das Firmenhandy auch ablehnen?
Der Vorgesetzte hat das Weisungsrecht, Mitarbeiter zu der Nutzung des Smartphones zu verpflichten. Das betrifft natürlich nur den beruflichen Gebrauch. Zahlt er das Gerät und gibt vor, dass es genutzt werden muss, um im Rahmen der Vertragsvorgaben erreichbar zu sein und ausschließlich darüber firmenbezogene Gespräche zu führen, darf man das als Angestellter nicht verweigern.
Andersherum darf der Arbeitgeber aber auch nicht verlangen, dass man dafür sein privates Handy nutzt. Besteht er darauf, dass man ein Smartphone für berufliche Dinge nutzt, muss er es als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.
Wer haftet, wenn das Handy verloren oder kaputtgeht?
Im Rahmen gewöhnlicher Schadensfälle haftet der Arbeitnehmer nicht dafür, wenn das Handy beispielsweise ungünstig runterfällt und das Display splittert oder es aus der Tasche des Besitzers gestohlen wurde. Als Besitzer des Smartphones ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Reparaturen oder Neuanschaffungen zu übernehmen.
Das sieht anders aus, wenn der Diebstahl oder Schaden auf grobe Fahrlässigkeit des Nutzers zurückführbar ist. Lässt der Angestellte das Handy beispielsweise häufig unbeachtet und im schlimmsten Fall ohne Passwortschutz liegen, ist es sein Verschulden, wenn dadurch die darauf gespeicherten sensiblen Daten in andere Hände gelangen. Dann zahlt er nicht nur den entstandenen Schaden, sondern erhält vermutlich auch eine Abmahnung.
Fazit
Verlangt unser Arbeitgeber von uns, dass wir für berufliche Tätigkeiten ein Smartphone nutzen und zu Arbeitszeiten mobil erreichbar sind, kann er uns dazu verpflichten, ein Diensthandy zu nutzen. Dabei sollte man mit ihm abmachen, inwiefern dieses auch privat genutzt werden darf. Ist die private Nutzung verboten, kann der Vorgesetzte das Handy begrenzt überwachen. Auch die Installation bestimmter Apps kann durch den Chef gesperrt oder verboten sein. Dabei handelt es sich aber meist um gerechtfertigte Einschränkungen, die das Handy und die dort liegenden Firmendaten schützen.